Home
Gütestelle
Rechtsgebiete
So finden Sie uns
Kontakt
Links
Formulare
Impressum


Hinweise zum Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG

Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst freiwillig und eigenverant­wortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben und sich dann dem Richterspruch zu un­terwerfen. Der Versuch einer gütlichen Einigung kann mehr Raum für kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösungen schaffen als ein Gerichtsurteil und kann nebenbei auch die Prozesskosten ersparen. Ob im Schlichtungsverfahren tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt wird, liegt allerdings bei den Beteiligten selbst, die Gütestelle wirkt hierbei lediglich als neutra­ler Vermittler bei einem persönlichen Schlichtungsgespräch zwischen den Beteiligten mit. Kommt eine gütliche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenvorschusses bei der Gütestelle - zu­stande, kann anschließend bei Gericht geklagt werden.

 
Top