Hinweise zum Schlichtungsverfahren nach dem BaySchlG
Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben und sich dann dem Richterspruch zu unterwerfen. Der Versuch einer gütlichen Einigung kann mehr Raum für kreative, dauerhafte und zukunftsorientierte Lösungen schaffen als ein Gerichtsurteil und kann nebenbei auch die Prozesskosten ersparen. Ob im Schlichtungsverfahren tatsächlich eine gütliche Einigung erzielt wird, liegt allerdings bei den Beteiligten selbst, die Gütestelle wirkt hierbei lediglich als neutraler Vermittler bei einem persönlichen Schlichtungsgespräch zwischen den Beteiligten mit. Kommt eine gütliche Einigung nicht innerhalb von drei Monaten - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenvorschusses bei der Gütestelle - zustande, kann anschließend bei Gericht geklagt werden.